Da Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage zum Stromproduzenten werden, wird es relevant für Ihr Finanzamt.
In der Regel nutzt man nicht den gesamten Strom der Photovoltaikanlage selbst sondern speist einen gewissen Anteil des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz ein und verkauft die Strommenge zu einem gesetzlich fixierten Satz an den Netzversorger.
Da man Strom verkauft und diesen vergütet bekommt spricht man von einer gewerblichen Tätigkeit, daher fallen wir bei jedem Unternehmer Steuern an.
Der Begriff „gewerbliche Tätigkeit“ hat zwei getrennte Anwendungen!
Ordnungsrecht bzw. Gewerberecht: Ein Gewerbeschein von der Gemeinde wird erst dann nötig, wenn man mehrere Solaranlagen betreibt und Strom „vermarktet“
Steuerrecht: Im Steuerrecht wird auf die „gewerbliche Tätigkeit“ Steuer fällig. Das hat aber nichts mit einem Gewerbeschein zu tun!
Welche Steuern sind beim Betrieb einer Photovoltaikanlage relevant:
1.) Ertragssteuer
2.) Umsatzsteuer
Diese beiden Steuern müssen komplett getrennt betrachtet werden – beim Finanzamt sind hierfür sogar unterschiedliche Bearbeiter zuständig!
Informationen zu Ertragssteuer
Informationen zur Umsatzsteuer
Informationen zur Abschreibung
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Grundsätzlich hat der Anlagenbetreiber den Betrieb der Photovoltaikanlage gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Hierzu muss ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim FA eingereicht werden. Unter dem nachfolgenden Link finden Sie ein Blanko Formular. Das FA erteilt dem Anlagenbetreiber eine Steuernummer, sofern ihm aus anderen gewerblichen Tätigkeiten noch keine zugeteilt wurde.
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/ticket/D57D61E6AA35BAB1A9AA-38799/034250.pdf